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Grundzüge der Betreuung nach dem Betreuungsgesetz

Ein wesentlicher Grundgedanke des Betreuungsgesetzes ist die doppelte Zuständigkeit von Betreuer und Betreuten.

Während im alten Vormundschaftsrecht der Mündel geschäftsunfähig wurde, besteht bei einer Betreuerbestellung die Geschäftsfähigkeit des Betreuten in der Regel weiter.

Der Betreuer tritt lediglich hinzu und soll beratend und planend unterstützen. Aus diesem Grunde

sieht das Betreuungsrecht vor, dass der Betreuer sein Tun mit den Wünschen des Betreuten abstimmt (Besprechungspflicht des Betreuers).

Wie bekomme ich einen Betreuer?

Eine Betreuung kann prinzipiell von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt werden

(Download siehe unten). Auch der Betroffene selbst kann sich ans Amtsgericht wenden, um eine Betreuung zu erhalten. In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, Behörden, Pflegeeinrichtung oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht an. Dieses prüft dann durch

ärztliche Begutachtung und eine Anhörung des Betroffenen die Notwendigkeit einer Betreuung.

 

Die Entscheidung, ob es zur Einrichtung einer Betreuung kommt, liegt allein beim zuständigen Richter. In dieser Entscheidung ist der Richter an niemanden gebunden und entscheidet allein vor dem Hintergrund der entsprechenden Sachlage, unter Umständen auch gegen den Willen des Betroffenen.

Für was ist der Betreuer zuständig?

Hier hat das Amtsgericht die Möglichkeit, ganz individuell je nach Hilfebedarf des Betreuten verschiedene Aufgabenkreise zu benennen, für die der Betreuer zuständig sein soll. Die Wichtigsten sollen hier genannt werden :

 

  • Vermögenssorge
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Entscheidung über die Unterbringung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte

 

Ohne hier in die Einzelheiten zu gehen, kann festgehalten werden, dass der Betreuer die Interessen seines Betreuten sowohl außergerichtlich als auch im Gerichtsverfahren vertritt.

Ist ein Aufgabenkreis im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung angeordnet, ist der Betreuer für die ordentliche Abwicklung mitverantwortlich.

Man kann sich dieses Verfahren wie einen Baukasten vorstellen, in dem verschiedene Stücke zu Verfügung stehen. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung muss sich der Betreuer äußern, ob die Aufgabenkreise noch richtig auf die Betreuung zugeschnitten sind. So können Aufgabenkreise entfallen oder auf

Antrag neue benannt werden.

Wann kann der Betreuer gegen den Willen des Betreuten handeln?

Die beiden häufigsten Fälle, in denen Betreuer entgegen den Wünschen des Betreuten handeln, finden

sich im Rahmen der Aufgabenkreise „Vermögenssorge“ und im Rahmen des Aufgabenkreises „Entscheidung über die Unterbringung“.

Im ersten Fall geht es meistens darum, dass der Betreute nicht erkennen kann, ob ein Zahlungsanspruch

gegen Ihn gerechtfertigt ist oder nicht. Meist können die Betroffenen ihr Geld nicht mehr selbständig einteilen und gehen leichtfertig Verpflichtungen ein, die sie nicht erfüllen können. Oftmals wird eine Planung der Finanzen auch dadurch erschwert, dass der Betreute den Überblick über seine Zahlungsverpflichtungen

verloren hat und eine Schuldenregulierung notwendig wird.

 

Der Betreuer ist dazu angehalten, eine Entschuldung voranzutreiben (häufig handelt es sich um Außenstände beim Vermieter und beim Energieversorger). Wenn keine Einigung mit dem Betroffenen erzielt werden kann, hat das Gericht die Möglichkeit, die Vermögenssorge um einen „Einwilligungsvorbehalt“ zu erweitern.

Nur in diesem Fall wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten soweit eingeschränkt, dass ohne Zustimmung des Betreuers kein rechtskräftiges Geschäft mehr abgeschlossen werden kann (ähnlich wie bei einem nicht volljährigen Kind). Ist lediglich die Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt als Aufgabenkreis

benannt, so bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten voll erhalten. Alle abgeschlossenen Verträge sind gültig und müssen erfüllt werden.

 

Im zweiten Fall (Entscheidung über die Unterbringung) kann der Betreuer beim Amtsgericht die Unterbringung eines Betreuten beantragen, wenn dieser die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung krankheitsbedingt nicht mehr erkennen kann und sich dadurch in Gefahr begibt. Für diesen Vorgang werden grundsätzlich drei Dinge benötigt: der Antrag des Betreuers, ein ärztliches Gutachten und die Entscheidung

eines Richters beim Vormundschaftsgericht.

Kommen alle drei Stellen zu der Auffassung, dass eine Notwendigkeit zur Unterbringung besteht, so erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss und es kommt zur Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen.

Wann werden Betreuungen aufgelöst?

Es gibt mehrere Möglichkeiten der Betreuungsauflösungen. Die Auflösung einer Betreuung kann durch den Betreuten oder den Betreuer angeregt werden. Besteht Einigkeit zwischen dem Betreuten, dem Betreuer und dem Betreuungsgericht, so kommt es in der Regel sofort zu einer Betreuungsauflösung.

 

Kann keine Einigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten erzielt werden, so hat das Betreuungsgericht das letzte Wort. Es kann die Betreuung auch entgegen den Wünschen des Betroffenen aufrecht erhalten. Generell sind die Betreuungsgerichte dazu verpflichtet die Notwendigkeit einer Betreuung regelmäßig zu überprüfen. Übliche Überprüfungsfristen sind je nach Fall nach einem, nach zwei oder nach spätestens sieben Jahren.

Links und Formulare

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